Vortrag von Prof. Schachtschneider zur Anwendbarkeit von Art. 4 GG (Religionsfreiheit) auf die Polit-Religion Islam

Prof. Schachtschneider arbeitete u.a. folgende zentrale Punkte heraus:

  • Die Dogmatik der Religionsfreiheit hat sich bei uns anhand der christlichen Bekenntnisse entwickelt. Bei ihrer evtl. Anwendbarkeit auf den Islam wird völliges Neuland betreten.
  • Der Begriff der Religionsfreiheit, wie er in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert wurde, ist recht eng gefasst. Er betrifft insbesondere das Recht zum Religionswechsel und den Schutz der kultischen Handlungen. Demgegenüber wird vom Diaspora-Islam als Nutznießer dieses ihm selber wesensfremden Freiheitsrechtes damit sehr viel mehr verbunden als den Schutz der Riten, nämlich eine umfassende Lebensordnung.
  • Der Staat muß noch lange nicht alles zugestehen, was eine fremde Religion unter Berufung auf Art. 4 GG einfordert. Geschützt ist nur das Kultische. Der von den Islamverbänden verfolgte Ansatz, über dieses Grundrecht die ganzen politischen Verhältnisse ändern zu wollen, ist aus Art. 4 nicht ableitbar.
  • Das Grundgesetz (Art. 140) hat den Gesetzesvorbehalt der Weimarer Reichsverfassung übernommen (Art. 136), wonach die staatsbürgerlichen Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden.

LESEN: Überarbeiteter Vortragstext

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