Ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein westliches Ideal von Menschenrechten verwirklicht? Vor allem Vertreter muslimischer Länder und Organisationen stellen die Allgemeingültigkeit des Dokuments in Frage. Die islamischen Erklärungen stellen die Scharia, das islamische Recht, über alle anderen Rechte.
Die Menschenrechte, wie sie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen von 1948 festschreibt, erheben den Anspruch, überall auf der Welt, zu jeder Zeit und für alle Menschen gleichermaßen gültig zu sein. In den Jahren nach der Herausgabe der Erklärung mehrten sich jedoch kritische Stimmen, die in der Deklaration ein spezifisch westliches Ideal von Menschenrechten verwirklicht sahen. Neben Kritikern aus asiatischen und afrikanischen Staaten waren es vor allem muslimische Vertreter, die die Allgemeingültigkeit des Dokuments in Frage stellten. Mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam“, herausgegeben 1981 vom Islamrat für Europa, und der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“, 1990 veröffentlicht von der Organisation der Islamischen Konferenz, wurden zwei islamische Gegenentwürfe zur UN-Deklaration vorgelegt.
Die islamischen Erklärungen stellen die Scharia, das islamische Recht, als Grundlage und Auslegungshorizont über alle anderen Rechte. In beide Erklärungen wird Kollektivrechten ein wesentlich höherer Stellenwert eingeräumt als in der Erklärung der Vereinten Nationen. Dies kann so interpretiert werden, dass das Wohl der Gemeinschaft – sei es die Familie oder die umma, die Gemeinschaft aller Muslime,– im Zweifelsfall über das individuelle Wohl zu stellen ist. Stärkung und Schutz der umma sind im Islam von hoher Bedeutung.
Wie die meisten anderen Religionen erhebt der Islam den Anspruch, dass allein seine Glaubensgrundsätze wahr und befolgenswert sind. Ziel ist es daher, die Religion so weit wie möglich zu verbreiten. Zur Entstehungszeit des Islam war mit der Ausbreitung der Religion zudem ein politischer Machtanspruch verbunden. Wenn nötig, mussten dem Ziel der Stärkung der umma individuelle Ansprüche untergeordnet werden. Diese Ausfassung kommt in beiden islamischen Erklärungen deutlich zum Ausdruck und veranschaulicht die enge Verknüpfung von Politik, Recht und Religion im Islam bis heute.
Viele islamisch geprägte Staaten verfolgen homosexuelle Handlungen. In sieben Staaten mit Scharia-Gesetzgebung – Iran, Jemen, Mauretanien, Nigeria, Saudi-Arabien, Somalia und Sudan – sind homosexuelle Handlungen mit der Todesstrafe belegt.
Quelle: The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA)
Zudem betonen die islamischen Dokumente den Zusammenhang von Rechten und Pflichten. Viele Pflichten sind dabei an das Wohlergehen der Gemeinschaft geknüpft. Zu den Pflichten gehört, die Familie zu schützen und der Gemeinschaft zu dienen, kulturelles Erbe zu erhalten und individuelle Rechte wie das Recht auf Bildung oder Arbeit wahrzunehmen, um somit zum Gemeinwohl beizutragen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – beispielsweise durch die Entscheidung, nicht zu arbeiten oder keine Familie zu gründen – gilt nach konservativ-islamischem Menschenrechtsverständnis daher nur mit Einschränkungen. Gemeinschaftsrechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft können somit die Rechte des Einzelnen schwächen. Gleichzeitig können sie dem Einzelnen Schutz geben und sein Wohlergehen stärken. So ist es für viele Muslime beispielsweise schwer verständlich, dass es in vielen westlichen Gesellschaften üblich ist, alte Menschen zur Pflege in ein Altenheim zu geben, statt sie in der Familie zu versorgen.
Konflikte zwischen dem westlich und dem islamisch geprägten Menschenrechtsverständnis werden nicht nur anhand von Rechtstexten deutlich, sondern auch anhand vieler Fragen, die in Deutschland alltäglich die Medien, die Politik und mitunter die Justiz beschäftigen: Sind Männer und Frauen im Islam gleichberechtigt? Werden Muslimen und Nicht-Muslimen die gleichen Rechte zugestanden? Ist das Tragen des Kopftuchs Ausdruck von Religionsfreiheit? Entspricht eine Zwangsverheiratung der Scharia? Dabei sind dies keine abstrakten, theologischen Überlegungen – sondern konkrete Fragen, die entscheidend sind für ein friedliches Zusammenleben der Religionen und Kulturen.
Für viele Nicht-Muslime ist der Begriff „Scharia“ negativ besetzt: Sie verbinden damit vor allem drastische Körperstrafen oder die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern. Auch wenn dies Aspekte der Scharia sein können, ist sie doch viel weitreichender und vielschichtiger. Frommen Muslimen gilt sie als ein positiver Leitfaden, der ihnen in allen Lebenslagen helfen kann, islamgemäß zu handeln. So legt die Scharia zahlreiche Regeln für den Alltag fest: wann und wie das rituelle Gebet zu verrichten ist, welche Speisen und Getränke erlaubt sind, wie Muslime sich zu kleiden haben, was im Falle einer Eheschließung, im Erbfall oder bei einer Scheidung zu beachten und wie mit Angehörigen anderen Religionen umzugehen ist. Inwieweit sich Muslime an diese Vorschriften halten, hängt – wie in allen Religionen – selbstverständlich von der Frömmigkeit jedes Einzelnen ab.
Was genau ist die Scharia? Die Scharia setzt sich zusammen aus dem Koran und den Überlieferungen der Taten und Aussprüche des Propheten Mohammed. Die einzelnen Überlieferungen heißen auf Arabisch hadithe. Die Gesamtheit der hadithe wird sunna, zu Deutsch „Tradition“, genannt. Die Überlieferungen wurden über zwei Jahrhunderte nach Mohammeds Tod hinweg zusammengetragen. Die Scharia ist also kein Gesetzbuch, in dem einzelne Artikel und Sachverhalte genau nachgeschlagen werden können, sondern eine umfangreiche Sammlung verschiedener Texte, die zum Teil schwer verständliche oder auch widersprüchliche Aussagen enthalten. Entscheidend ist daher, wie diese Texte interpretiert werden. Im Gegensatz zu konservativen Muslimen sind liberale Vertreter durchaus der Auffassung, dass die Scharia im Lichte der heutigen Zeit neu interpretiert werden könne. Dies gilt insbesondere für Fragen, die erst in der Moderne entstanden sind – etwa, ob die Anwendung von Reproduktionsmedizin oder Gentechnologie im Islam erlaubt sei, die Nutzung des Internet oder der Besuch eines öffentlichen Schwimmbads. Auf die meisten Fragen gibt es daher keine eindeutigen Antworten. Muslime können sich mit ihren Fragen an einen islamischen Rechtsgelehrten wenden, der dann ein Rechtsgutachten, eine fatwa, erstellt. Mittlerweile gibt es auch viele fatwa-Dienste im Internet, die umfangreiche Datenbanken mit Fragen und Antworten bereithalten.
Problematisch ist, dass zahlreiche Vorschriften der Scharia im Gegensatz zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen. Dies gilt zum einen für den Geltungsbereich der Rechte: Wie bereits erwähnt, gehen konservative Interpreten davon aus, dass die Scharia über allen anderen Rechten steht und diese beschränken kann. Das Wesensmerkmal der Unteilbarkeit der Menschenrechte wird somit verworfen. Auch der Anspruch der Egalität, das heißt, dass alle Menschen ohne Unterschied die gleichen Rechtsansprüche haben, wird durch die Scharia in Frage gestellt. Konkret zeigen sich die Unterschiede vor allem in den Bereichen der Religions- und Meinungsfreiheit, der Gleichberechtigung der Religionen sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Viele liberale Muslime hingegen berufen sich auf den Grundsatz: „Es gibt keinen Zwang in der Religion“ in Sure 2, 256 des Koran. Sie treten für einen Islam ein, der die Entscheidung über die Art der Religionsausübung, über die Abwendung vom Islam oder die Hinwendung zu einer anderen Religion jedem Einzelnen überlässt. Einschlägige Vorschriften der Scharia unterlaufen dieses Freiheitsgebot jedoch. Auch wenn diese drastischen Maßnahmen kaum noch Anwendung finden, sieht die Scharia für Muslime, die sich von ihrem Glauben abwenden, die Todesstrafe (für Männer) bzw. bis zu lebenslange Haftstrafen (für Frauen) vor. Muslimen und Nicht-Muslimen kommt laut Scharia eine unterschiedliche Rechtsstellung zu. In den meisten islamischen Staaten, das heißt in Staaten, deren Gesetzgebung auf der Scharia basiert, können Nicht-Muslime keine hohen Ämter in Politik oder Verwaltung einnehmen. Mitglieder der shura – ein Gremium, welches das Staatsoberhaupt berät – können nur muslimische Männer sein; Frauen und Nicht-Muslimen bleibt der Zugang verwehrt. Da im Islam die Religionszugehörigkeit des Mannes an die Kinder übergeht, dürfen muslimische Frauen keine Nicht-Muslime heiraten, muslimische Männer hingegen dürfen auch jüdische oder christliche Frauen ehelichen. Auch die Beschränkung der Meinungsfreiheit betrifft Nicht-Muslime stärker: Insbesondere die Verbreitung von Ansichten, die möglicherweise die umma schwächen könnten, sind verboten. Ein Missionsverbot lässt sich daraus ebenso ableiten wie ein Verbot kritischer Äußerungen über den Islam.
Diese Rechtsbeschränkungen liegen zum Teil in der engen Verknüpfung von Religion und Politik insbesondere in der Frühzeit des Islam begründet. Die Ausbreitung der neuen Religion war an einen Machtanspruch geknüpft und die politische Gemeinschaft definierte sich über die Religion. Die Abkehr vom Islam kam daher dem Hochverrat gleich. Juden und Christen wurden als sogenannte „Schutzbefohlene“ (arab. dhimmis) allerdings eine Sonderstellung eingeräumt. Sie mussten eine zusätzliche Steuer zahlen und erhielten im Gegenzug das Recht, auf islamischem Gebiet zu leben und ihre Religion sowie bestimmte Autonomierechte auszuüben. Viele Muslime zitieren heute das damalige Zusammenleben der Religionen als Beispiel für eine friedliche, multireligiöse Gesellschaft. Gleichberechtigt waren und sind Muslime und Nicht-Muslime im islamischen Recht jedoch nicht.
Ebenfalls sind Männer und Frauen im islamischen Recht nicht gleichgestellt. Dem Mann wird „Vollmacht und Verantwortung“ (Sure 4,34) seiner Frau gegenüber zugeschrieben. Sie muss ihm gehorchen und jederzeit – auch sexuell – zur Verfügung stehen (Sure 2,223). Gehorcht eine Frau ihrem Mann nicht, soll er sie bestrafen. Dem Mann werden auch größere Pflichten auferlegt. Ihm kommt es zu, die Familie zu ernähren. Deshalb ist für Männer auch ein größerer Erbteil vorgesehen als für Frauen. Ein Mann darf bis zu vier Frauen heiraten – eine Regel, die ursprünglich verwitweten Frauen ein Auskommen sichern sollte.
Zwangsverheiratungen sind entgegen vieler anderslautender Meinungen allerdings nicht islamgemäß. Auf einen Ausspruch Mohammeds wird zurückgeführt, dass jede Frau und jeder Mann das Recht habe, einen ausgewählten Ehepartner abzulehnen. So schreibt es auch die ansonsten sehr konservative Menschenrechtserklärung des Islamrats vor. Wird eine Ehe arrangiert und sind sich beide Familien bereits einig, wird eine Ablehnung des ausgewählten Partners in der Regel jedoch als große Schande aufgefasst. Vor allem junge Frauen sind häufig so sehr zum Gehorsam erzogen, dass sie auch eine Entscheidung gegen ihren Willen mittragen.
Im Islam wird die Ehe als verpflichtend angesehen. Abweichende Lebensentwürfe sind nicht vorgesehen, Homosexualität wird geächtet. In Staaten mit überwiegender Scharia-Gesetzgebung wie Jemen, Iran, Saudi-Arabien oder Teile des Sudan und Nigerias steht auf homosexuelle Handlungen die Todesstrafe. Andere islamische Staaten wie Pakistan, Ägypten oder Marokko sehen Haftstrafen vor. In Ländern wie der Türkei oder Jordanien – die zwar islamisch geprägt sind, das staatliche Recht jedoch nicht auf der Scharia basiert – steht Homosexualität nicht unter Strafe. Sie wird dennoch von vielen Familien und weiten Teilen der Gesellschaft verfemt. Bekennenden Schwulen und Lesben droht nicht selten der Verlust des Arbeitsplatzes, der Bruch mit der Familie oder gar Verfolgung und körperliche Bedrohung. Gegen allen Widerstand ist in den vergangenen Jahren der Protest der Betroffenen jedoch lauter geworden und Schwule und Lesben in islamischen Ländern organisieren sich zunehmend, um für ihre Rechte zu kämpfen. Generell verbietet der Islam Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe. In konservativ-islamischen Gesellschaften wie in Afghanistan, in Saudi-Arabien, dem Jemen oder dem Iran, aber auch in traditionell geprägten Teilen der ansonsten sehr modernen Türkei wird daher auf die Trennung der Geschlechter großen Wert gelegt.
Auch in Deutschland führt dies immer wieder zu Problemen, z. B. wenn muslimische Familien ihren Töchtern verbieten, an Klassenfahrten oder am Sport- oder Schwimmunterricht teilzunehmen, um ihre Kinder vor „unkeuschem“ Verhalten zu bewahren. Ob der Islam die Frauen verpflichtet ein Kopftuch zu tragen, ist hingegen auch unter muslimischen Experten umstritten. Im Koran steht, Frauen sollen „ihren Schleier auf den Kleiderausschnitt schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen“ (Sure 24,31). An anderer Stelle heißt es, sie sollen „etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen“ (Sure 33,59). Diese Textstellen können sehr unterschiedlich interpretiert werden – von strenger Ganzkörperverhüllung bis hin zu der liberalen Auffassung, Frauen sollten lediglich ihren Schambereich und ihre Brüste bedecken. Zu „keuschem“ Verhalten fordert der Koran im Übrigen auch die Männer auf: „Sprich zu den gläubigen Männern, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham bewahren“ (Sure 24, 30). In der Praxis sind es jedoch in erster Linie Mädchen und Frauen, die in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, damit ihre „Reinheit“ und somit die Ehre der Familie nicht gefährdet werde.
Heute treten zahlreiche Muslime nicht nur für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Islam ein, sondern für die Anerkennung der Menschenrechte in ihrer Gesamtheit. Sie argumentieren, dass Menschenrechte und Islam keinen Gegensatz darstellten, sondern die Scharia – zeitgenössisch interpretiert – mit den Menschenrechten durchaus vereinbar sei. Diese moderne Koranauslegung ruft den Widerstand konservativer Theologen hervor, die der Auffassung sind, dass der Koran Gottes authentisches Wort und somit für alle Zeiten unveränderbar gültig sei. Im Hinblick auf Frauenrechte argumentieren moderne Theologinnen und Theologen, dass mit dem Einzug des Islam – gemessen an den damaligen Verhältnissen – sehr fortschrittliche Rechte für Frauen festgelegt worden seien, vor allem indem ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit zugestanden wurde. Dieser koranische Auftrag – die Stärkung der Frauenrechte – müsse daher in der heutigen Zeit mit angemessenen Mitteln fortgeführt werden. Es sei also gerade nicht islamkonform, so die Sicht vieler progressiver islamischer Theologinnen und Theologen, Mädchen und Frauen zu unterdrücken und ihre Rechte zu beschneiden. Vielmehr sei es im Sinne des Islam, Frauenrechte, allen voran das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf Bildung sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu schützen und zu fördern.
Im Original erschienen auf Bundesamt für politische Bildung