Auf der langen Islamisierungs-Agenda ist nun ein weiterer Punkt abgehakt: Im schwarz-grün regierten Hessen ist der Muezzinruf auch ohne Erlaubnis möglich. Der Bürger habe „kein Recht, vom Kontakt mit abweichenden Glaubensbekundungen oder religiösen Symbolen verschont zu bleiben“, stellt die Landesregierung fest.
In einem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Münster im Herbst entschieden, dass die vom türkischen Despoten Erdogan gelenkte türkische Ditib-Gemeinde in der Stadt Oer-Erkenschwick per Lautsprecher wieder die Gegend beschallen darf, um zum muslimischen Gebet die Rechtgläubigen herbeizurufen. Ein Bewohner hatte zuvor gegen die von der Stadt erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmeregelung geklagt und in erster Instanz Recht bekommen.
Nun stellte die schwarz-grüne Landesregierung in ihrem Antwortschreiben fest, dass der Muezzinruf auch ohne Erlaubnis möglich ist: „Für den muslimischen Gebetsruf, mit oder ohne Lautsprecher, bedarf es ‒ entgegen der Annahme der Fragesteller ‒ keiner (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung; Genehmigungen wurden daher nicht erteilt und können daher auch nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Bei den für den Gebetsruf verwendeten Lautsprecheranlagen handelt es sich um nicht genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutz (BImSchG)„. Über eine Übersicht, in welchen hessischen Kommunen der Muezzinruf ertönt, verfüge die Regierung nicht.
Im der Anfrage gab die AfD zudem zu bedenken, ob der Muezzinruf nicht eine Beeinträchtigung im Sinne der negativen Religionsfreiheit (Art. 4 GG) darstelle. Auch an dieses grundgesetzlich verbriefte Recht sieht sich die hessische Landesregierung nicht gebunden und teilt mit:
„In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, besteht auch unter dem Aspekt der sogenannten negativen Religionsfreiheit kein Recht darauf, vom Kontakt mit abweichenden Glaubensbekundungen oder religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az.: 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 ff., juris Rn. 104). Diese Auffassung wird auch von der Hessischen Landesregierung vertreten.“
Somit dürfte die lange Islamisierungs-Agenda der Islamfunktionäre langsam abgearbeitet sein. (SB)