EU-Staaten können Schächten verbieten. Das stellt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest. Demnach können EU-Staaten vorschreiben, dass Tiere bei ihrer Tötung betäubt werden müssen. Nun gibt es für die Merkel-Regierung und die rot-grünen Restparteien keinen Grund mehr, die Religionsfreiheit vorzuschieben, um diese abartige Tierquälerei endlich in Deutschland zu untersagen.
EU-Staaten dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag auch für rituelle Schlachtungen eine Betäubung des Tieres vorschreiben. Derartige Vorschriften verstießen nicht grundsätzlich gegen das Recht auf Religionsfreiheit, befanden die Richter in Luxemburg. Eine solche Vorgabe folge dem von der EU anerkannten Ziel, das Wohlergehen von Tieren zu fördern hieß es im Urteil. (Urt. v. 17.12.2020, Rechtssache C-336/19).
Tierquälerei im Namen der Religion
Verhandelt wurde ein politisch brisanter Rechtsstreit aus Belgien. Der Gliedstaat des belgischen Bundesstaates, die Region Flandern, hatte die Schlachtung ohne Betäubung im Jahr 2017 aus Tierschutzgründen verboten. Jüdische und muslimische Vereinigungen klagten dagegen. Beide Religionen bestehen aus religiösen Gründen darauf, Tieren bei vollem Bewusstsein die Kehle aufzuschneiden um somit nach ihren Geboten koscheres Fleisch beziehungsweise halal-Fleisch herzustellen. Unter Schächten versteht man die Schlachtung eines Tieres ohne vorheriger Betäubung: Einem unbetäubten Tier wird der Hals mit einem Messer von der Kehle aus durchschnitten. Dabei werden bei vollem Bewusstsein Haut, Muskeln, die Halsschlagadern, die Luft- und Speiseröhre sowie die daneben befindlichen Nervenstränge durchtrennt. Die Tiere durchleiden einen Todeskampf, der Minuten andauern kann, mit höllischen Schmerzen, Atemnot und Todesangst, bis sie schließlich verbluten.
EU-Staaten können nationale Vorschriften erlassen, um den Tierschutz sicherzustellen
Die Gläubigen sahen sich einmal mehr durch das belgische Verbot daran gehindert, ihre Religion auszuüben. Zudem sei eine Diskriminierung gegenüber Jägern gegeben, so die Klage. Bereits 2017 hatte man in Belgien keine Ausnahmen mehr für temporäre Schlachtstätten erteilt, die während der Festtage den erhöhten Bedarf an rituell geschlachtetem Fleisch decken sollten.
Damals wie heute war die europäische Verordnung Nr. 1099/2009 Grundlage für die Entscheidung. Darin ist geregelt, dass Tiere vor der Tötung grundsätzlich betäubt werden müssen. In Ausnahmefällen, nämlich zugunsten der Religionsfreiheit, ist die rituelle Schlachtung ohne vorherige Betäubung aber zulässig.
Das Gericht folgte auch nicht der Behauptung, Gläubige würden durch die belgische Regelung diskriminiert oder ungleich behandelt. Sowohl bei Sport- und Kulturveranstaltungen als auch bei der Jagd und Freizeitfischerei werde so wenig Fleisch erzeugt, dass es wirtschaftlich unbedeutend sei. Diese Tätigkeiten ordnete der EuGH deswegen nicht der Lebensmittelproduktion zu und erlaubte es, die Schlachtung von Nutztieren anders zu behandeln.
Der EuGH unterstrich in seinem Urteil vom Donnerstag weiter, dass der Gesetzgeber damit den Staaten „einen weiten Wertungsspielraum einräumen wollte“. Den hätten die Flamen genutzt. Ihr Dekret beschränke nur „einen Aspekt der spezifischen rituellen Handlung“ beschränkt. So ist es weiter erlaubt, dem Tier – betäubt – die Kehle durchzuschneiden und es ausbluten zu lassen. Außerdem dürften weiter auch Fleischprodukte aus ritueller Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden. Die EU-Staaten können aber selbst nationale Vorschriften erlassen, um den Tierschutz auch in diesem Bereich sicherzustellen.
Insofern gibt es nun keinen Grund für die Merkel-Regierung und die rot-grünen Restparteien, die Religionsfreiheit vorzuschieben, um diese abartige Tierquälerei endlich in Deutschland zu untersagen. (MS)