Vollverschleiert hinterm Steuer – Düsseldorfer Gericht sagt „Nein“

Foto: shutterstock/Von Zurijeta

Vollverschleiert hinterm Steuer auf deutschen Straßen: Das Recht mit dem nur augenfreien Niqab durch die Gegend fahren zu dürfen, wollte eine Muslima einklagen und scheiterte damit vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Ein weiterer Versuch, die Scharia auf dem Rechtsweg in Deutschland zu verfestigen.

Die Religionsfreiheit gebiete es nicht, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot zu erteilen, entschied das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in einem Eilverfahren. Die Straßenverkehrsordnung schreibe es vor, daß das Gesicht erkennbar sein muss. Zuvor hatte die Allah-Anhängerin von der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahme beantragt, die ihr gestattet, vollständig verhüllt, nur mit Seeschlitz, ihr Fahrzeug durch die Gegend zu kutschieren. Das lehnte Düsseldorf ab. Mit Recht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigte.

Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar, die Glaubensfreiheit nur in einem Randbereich betroffen. Schließlich sei die Klägerin schon weitgehend vor Blicken geschützt, weil sie in einem geschlossenen Kraftfahrzeug sitze. Das Autos sei bereits „eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit“. Dass ihr Gesicht durch die Scheiben des Wagens sichtbar ist, habe sie laut LTO zum Schutz der Verkehrssicherheit hinzunehmen.

Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche es darüberhinaus den Behörden, Verkehrsverstöße zu ahnden. Unerkennbarkeit hinter dem Steuer steigere die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten, was wiederum die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährde, so das Gericht. Auch könne der Niqab die Sicht einschränken, während der Fahrt verrutschen und die nötige nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei, beeinträchtigen, fanden die Düsseldorfer Richter. (MS)

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