Michael Stürzenberger präsentiert „Islam kompakt“: Die Unterdrückung der Frau im Islam

Die Stellung der Frau im Islam ist in Sure 4 Vers 34, auch als Prügelvers bekannt, exakt beschrieben: Die Frau ist dem Mann untergeordnet, muss ihm gehorchen und wenn der Mann nur ihre Widerspenstigkeit befürchtet, soll er sie schlagen. Hier die zeitlos gültige Anordnung des islamischen Gottes Allah im Wortlaut:

„Die Männer sind den Weibern überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat und weil sie von ihrem Geld für die Weiber auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsamen und sorgsam in der Abwesenheit  ihrer Gatten, wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet: warnet sie, verbannet sie in die Schlafgemächer und schlagt sie!  Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe, Allah ist hoch und groß.“

 Diese Anweisungen sind eindeutig. Zudem ist eine moslemische Frau im Vergleich zu einem Mann nur die Hälfte wert. Beispielsweise zählt ihre Aussagekraft vor Gericht nur halb so viel:

„Und bringt zwei Männer von euch als Zeugen. Wenn es keine zwei Männer sein können, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, mit denen als Zeugen ihr zufrieden seid, – damit, wenn eine von beiden sich irrt, eine die andere erinnere.“ (Sure 2, Vers 282)

 Eine Moslemin erbt auch nur halb so viel wie ein Moslem:

 „Allah empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Einem männlichen Geschlechts kommt ebensoviel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts.“  (Sure 4, Vers 11)

 Allah bekräftigt diese Ungleichbehandlung im Koran durch einen weiteren Vers der 4. Sure:

 „Und wenn sie Brüder und Schwestern sind, dann sollen die männlichen Erben den Anteil von zwei weiblichen erhalten. Allah macht euch das klar, damit ihr nicht irrt; und Allah weiß alle Dinge wohl.» (Sure 4, Vers 176) 

Moslemische Frauen müssen ihren Männern auch jederzeit sexuell zu Willen sein:

 „Eure Frauen sind ein Saatfeld für euch; darum bestellt euer Saatfeld wie ihr wollt.“ (Sure 2, Vers 223)

 Jeder Moslem hat das Recht, bis zu vier Frauen zu heiraten. Einzige Bedingung: Er soll gerecht für alle sorgen:

„Überlegt gut und nehmt nur eine, zwei, drei, höchstens vier Ehefrauen. Fürchtet ihr euch auch so noch, ungerecht zu sein, nehmt nur eine Frau oder lebt mit Sklavinnen, die ihr erwarbt. So werdet ihr leichter nicht vom Rechten abirren.“ (Sure 4, Vers 3)       

Die Sklavenhaltung ist im Islam erlaubt und wurde jahrhundertelang intensiv praktiziert, in einigen islamischen Ländern bis in die heutige Zeit. Ein Moslem darf jederzeit Sklavinnen heiraten, wenn er nicht genug Geld für freie Frauen hat. Einzige Vorgabe: Sie müssen den islamischen Glauben haben:

 „Wer aber nicht Vermögen genug besitzt, um freie, gläubige Frauen heiraten zu können, der nehme gläubig gewordene Sklavinnen; denn Allah kennt euren Glauben, und ihr seid ja alle eines Ursprungs.“ (Sure 4, Vers 25)                                                                                                                                                                                                                            Ein Moslem soll keine Nicht-Moslemin heiraten. Besser ist eine gläubige Sklavin:

„Und heiratet nicht eher Heidinnen, bis sie gläubig geworden sind. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine Heidin, auch wenn sie euch gefällt.“ (Sure 2, Vers 221)

Eine moslemische Frau darf unter keinen Umständen einen Nicht-Moslem heiraten. Schließlich bestimmt nach islamischer Auffassung der Mann alles, so auch die Religion der Kinder. Und die sollen eben Moslems werden, damit sich der Islam bestmöglichst ausbreiten kann. Das strenge Heiratsverbot mit Nicht-Moslems ist ebenfalls in Sure 2 Vers 221 festgehalten:

„Und verheiratet eure Töchter nicht an Heiden, bis sie gläubig wurden. Wahrlich, ein gläubiger Sklave ist besser als ein Heide, auch wenn er euch gefällt.“ (Sure 2, Vers 221)

Frauen sollen sich verhüllen, damit sie als moslemische Frauen erkannt und nicht von Männern belästigt werden:

„O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder reichlich über sich ziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, daß sie dann erkannt und nicht belästigt werden.“ (Sure 33, Vers 59)

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass unverhüllte Frauen Gefahr laufen, belästigt zu werden. Diese große Bedrohung für nicht-moslemische Frauen haben wir ausführlich in dem Video „Die gefährlichen Auswirkungen des islamischen Kopftuch-Gebotes auf die Gesellschaft“ beschrieben.

Die Beschneidung, die es schon vor dem Islam gab, wurde von Mohammed ausdrücklich erlaubt. In den Hadithen ist das Gespräch einer Beschneiderin mit Mohammed dokumentiert. Seine verhängnisvolle Antwort, die gesetzgebende Bedeutung besitzt, hat Wikipedia unter dem Begriff „Weibliche Genitalverstümmelung“ festgehalten:

„Aber ja, es ist erlaubt. Schneide leicht und übertreibe nicht, denn das ist angenehmer für die Frau und besser für den Mann

Daher befürworten auch alle vier sunnitischen Rechtsschulen die Beschneidung von Frauen.

In Deutschland sind immer mehr Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen. Ihre Zahl ist laut Bundesministerin für Frauen und Familien, Franziska Giffey, von rund 50.000 im Jahr 2017 auf etwa 68.000 im Juni 2020 gestiegen. Die Hauptherkunftsländer der betroffenen Frauen und Mädchen seien Eritrea, Somalia, Indonesien, Ägypten, Nigeria und der Irak – allesamt moslemische Länder.

https://www.tagesschau.de/inland/genitalverstuemmelung-deutschland-101.html

Vor dem Beten hat sich ein Mann die Hände zu waschen. Unter gewissen Bedingungen darf es aber auch Sand sein. Was in Sure 4 Vers 43 beschrieben ist, müsste jede Frauenrechtlerin zutiefst empören:

„Und wenn ihr krank seid oder euch auf einer Reise befindet oder einer von euch von der Notdurft zurückkommt, oder wenn ihr die Frauen berührt habt und kein Wasser findet, dann sucht guten reinen Sand und reibt euch dann Gesicht und Hände ab. Wahrlich, Allah ist Allverzeihend, Allvergebend. “ (4:43)

Die Toilettenbenutzung führt im Islam also zu einer vergleichbaren Verunreinigung wie das Berühren einer Frau. In den Hadithen wird auch noch beschrieben, dass die Anwesenheit einer Frau das Gebet eines Mannes ungültig macht. Dabei steht sie auf einer Stufe mit Tieren:

 “Das Gebet eines Mannes wird ungültig, wenn nichts in der Höhe eines Sattels vor ihm ist und an ihm vorbeilaufen: Ein Esel, eine Frau und ein schwarzer Hund”

(Sahih-Muslim)

Über die Frage, ab welcher Entfernung der Vorbeilaufenden das Gebet ungültig werde, gibt es ein offizielles Rechtsgutachten, eine sogenannte Fatwa. Erstellt von Scheich Muhammad bin Saleh al-Uthaimin, der unter anderem Preisträger für seine Verdienste im „internationalen Dienst für den Islam“ ist. Der saudische König Faisal überreichte ihm den Preis aufgrund seines „profunden Wissens über den Islam“ und seiner „großen Verdienste für die Religion“. Hier sein Rechtsgutachten vom 27. Juni 2004:

„Drei Wesen machen das Beten ungültig. Dies sind der Esel, der schwarze Hund und die Frau. Dies steht in Sahih Muslim, einer authentischen Überlieferungssammlung. Anhand dieser Aussage Mohammeds können wir sagen: Wenn eines dieser drei Wesen vor einen Betenden vorüber geht, aber eine Trennung, z. B. eine Wand oder ein Vorhang, zwischen beiden besteht, bleibt das Gebet gültig, selbst wenn der Esel, der Hund oder die Frau in naher Entfernung an ihm vorbei geht.

Falls jedoch keine Trennung zwischen diesen drei Wesen und dem Betenden vorhanden ist, ist das Gebet ungültig. Also, wenn ein Esel vor dem Betenden vorüber geht, ebenso ein schwarzer Hund und eine erwachsene Frau, muss er sein Gebet wiederholen. Einige Schriftgelehrte definieren diese Entfernung auf 1,5 m.“

https://www.islaminstitut.de/2009/fatwa-zu-der-frage-ab-welcher-entfernung-das-gebet-ungueltig-wird-wenn-ein-esel-eine-frau-oder-ein-schwarzer-hund-vorueber-geht/

Eine Frau ist also laut dieses offiziellen Rechtsgutachtens ein “Wesen”, das mit Esel und Hund gleichzusetzen ist. So verwundert auch diese Beschreibung der Hölle durch den Propheten Mohammed auch nicht:

„Ich habe die Feuer der Hölle gesehen, und die meisten ihrer Bewohner sind undankbare Frauen.“ Mohammed wurde gefragt: „Sind es Kuffar oder haben sie sich Allah gegenüber undankbar verhalten“? Er antwortete: „Sie waren nicht dankbar ihren Ehemännern gegenüber und nicht dankbar für die Freundlichkeit, die ihnen erwiesen wurde.“ (Hadith B1,2,28)

Eine Frau hat also dankbar und folgsam gegenüber ihrem Ehemann zu sein. Dieses aus dem 7. Jahrhundert stammende Frauenbild des Islams steht dem Frauenbild einer aufgeklärten und freiheitlichen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts völlig konträr gegenüber.

Statt Freiheit und Selbstbestimmung erleben Frauen in einer islamischen Gesellschaft Unterdrückung und Fremdbestimmung durch die Männer.

Die moslemische Frau hat sich dem Willen Allahs zu unterwerfen und sämtliche individuellen Interessen sowie menschlichen Bedürfnisse den Interessen der Umma, der Gemeinschaft der Moslems, zu opfern.

Der Druck und die Kontrollausübung auf die moslemische Frau durch die Familie und die islamische Gesellschaft ist enorm. Will sich eine Frau aus der Geiselhaft des islamischen Frauenbildes mit all ihren repressiven Verhaltensvorschriften befreien, riskiert sie familiäre und gesellschaftliche Ausgrenzung und Isolation sowie Gewalt, die bis zum sogenannten Ehrenmord reicht.

Sämtliche Emanzipationsbemühungen von moslemischen Frauen werden im Keim erstickt, da die Rolle der Frau der islamischen Lehre nach von Allah bestimmt ist und somit nicht hinterfragt werden darf. Widersetzt sich eine Moslemin den für sie geltenden Vorschriften der Scharia, wird dies als Abfall vom Glauben betrachtet, der unter Todesandrohung verboten ist.

Das islamische Frauenbild, einhergehend mit Zwangsehen und Gebärzwang, dient der Existenzsicherung des Islams und dessen weltweiten Expansionsbestrebungen mit dem Ziel der Weltherrschaft.

All diese frauenfeindlichen und menschenrechtswidrigen Bestimmungen sind feste Bestandteile der Scharia, des islamischen Rechtssystems. Die Scharia stellt den Dreh- und Angelpunkt des Politischen Islams dar, der als verfassungsfeindliche Ideologie zu verbieten ist.

Kundgebungstermine

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