Der Gesetzgeber darf Rechtsreferendinnen verbieten, im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Dabei wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurück.
Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, hieß es zur Begründung. Zwar stelle diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar: Dieser sei aber gerechtfertigt. „Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht“, so das Verfassungsgericht.
Hier komme keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, welches dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.