NRW/Düsseldorf – Öffentliche Massengebete von Muslimen hat der Bundesbürger zu ertragen. Diese sind von der Freiheit auf Religionsausübung gedeckt. Das stellte das Landesministerium in NRW diese Woche klar.
„Das gemeinsame Beten größerer Gruppen in der Öffentlichkeit ist unter die Betätigung im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit des Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz zu fassen. Regelmäßig kommt diesem keine Versammlungsqualität zu“. Das erklärte Landesinnenminister Herbert Reul (CDU) in einer am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Iris Dworeck-Danielowski (AfD).
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