Von Thomas Böhm
Im Norden von Deutschland* offenbart gerade ein Fall aus dem Schulleben, wie tief der Islam bereits in unser Bildungssystem gedrungen ist.
Eine Lehrerin* wollte mit ihrer Klasse im Rahmen des Geographie-Unterrichts eine Moschee besuchen. Die Eltern* stimmten dem aus weltanschaulichen Gründen nicht zu und waren um eine einvernehmliche Lösung mit der Schule bemüht. Diese wurde jedoch nicht erreicht, da Lehrerin und Schulleiterin dafür kein Verständnis hatten und lapidar auf das Schulgesetz verwiesen.
Ein Gespräch mit einer ähnlich denkenden Mutter ergab, daß diese mit dem Besuch ebenfalls nicht einverstanden war, jedoch aus Angst vor möglichen Nachteilen klein beigab.
Der Fachanwalt für Schulrecht, den der Vater* dazu kontaktierte, gab den Rat das Kind für diesen Tag krank zu melden. Der Vater* aber lehnte diese bequeme – und rechtlich fragwürdige – Art und Weise, Ärger aus dem Weg – zu gehen ab. Um sicherzustellen, daß sein Kind* nicht doch noch gezwungen wird, sah dieser keinen anderen Ausweg, als es für diesen Tag zu Hause zu lassen. Die Schule reagierte prompt mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen § 144 SchulG. Darin heißt es: „…Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt…“.
In der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wandten sich die Eltern* mit einer detaillierten Begründung an die Bußgeldstelle:
Der Besuch der Moschee sei der Sache nach Religionsunterricht, da in einer Moschee Religionsinhalte vermittelt würden; eine Bezeichnung als Informationsveranstaltung im Rahmen des Faches „Geographie“ ändere daran nichts. Zudem wirke die auch ansonsten breite Darstellung des Islam im „Geographieunterricht“ unausgewogen, aufdringlich und missionarisch.
Ein zweiter Aspekt sei die Sorge um die Sicherheit für Leib und Leben ihres Kindes angesichts der vielen Berichte über religiös motivierte Gewalt im Zusammenhang mit dem Islam. Keine andere Religion sei in der Vergangenheit so in Erscheinung getreten. Die Zahl der Opfer gehe in die Tausende. Zur Dokumentation fügten die Eltern* eine Liste der Verbrechen bei. Es zeige sich, daß es selbst in Ländern mit gut ausgestatteten Sicherheitsbehörden nicht gelänge, solche Verbrechen zu verhindern. Warum also sollten Eltern ihr Kind zu Menschen schicken, die es als sogenannte Ungläubige verachten?…
Die Schule hätte die Veranstaltung als fakultativ deklarieren können. Schließlich hatten die Eltern die Schule um die Mitteilung eines alternativen Stundenplanes für den betreffenden Tag gebeten. Zum Beispiel hätte das Kind ohne großen Aufwand in einer der Parallelklassen mitmachen können. Damit wäre allen Ansprüchen genüge getan worden und man hätte allen Beteiligten Aufwand und Aufregung ersparen können.
Statt dessen wurde gegen die Eltern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses einmaligen Falles von Säumnis eingeleitet, weil sie „nicht genügend für den Schulbesuch ihres Kindes gesorgt“ hätten.
Würde man das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht auch dann gegen Eltern in Stellung bringen, wenn ein muslimisches Kind ein christliches Gotteshaus nicht betreten wollte? Schulbehörden hatten zum Teil kein Problem damit, wenn muslimische Schüler während des Ramadans schulfrei bekommen oder junge Muslime im religiösen Gewissenskonflikt den nicht nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht verweigern. Es gibt sogar Schulen, die aus Rücksichtnahme gegenüber Muslimen das Schweinefleisch aus Schulkantinen verbannt haben.
Wird die sogenannte „Religionsfreiheit“ zugunsten des Islam einseitig ausgelegt? Anscheinend kennen die Schulbehörden nicht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aufgrund dessen ´Kruzifix-Beschluss´ musste sogar das christliche Kreuz aus einem bayerischen Klassenzimmer entfernt werden – mit Rücksicht auf die sog. „negative Religionsfreiheit“ eines anthroposophischen Schülers, der das Kruzifix als Zumutung empfunden hatte. Dann aber sollte auch kein Schüler gezwungen werden dürfen, eine Moschee zu besuchen; mit einer Weigerung machen Schüler bzw. deren Eltern in rechtmäßiger Weise von einem Grundrecht Gebrauch. Das darf folglich nicht mit Sanktionen geahndet werden.
Ungeachtet dessen erhielten die besorgten Eltern Bußgeldbescheide über zweimal 178,50 Euro. Nach fristgerechtem Einspruch hiergegen, wird sich nun RA Alexander Heumann von der Bürgerbewegung Pax Europa e.V. der Angelegenheit annehmen.
*Namen und Adressen liegen der Redaktion vor.
Wichtig: Wir möchten die Eltern in diesem Rechtsstreit unterstützen und bitten unsere Mitglieder, Unterstützer und Leser herzlich, mit einer Spende, sich an den Prozess- und Anwaltskosten zu beteiligen, denn auch dieser Prozess wird im Grunde genommen gegen die Islamisierung Deutschlands geführt.